Besucherinformationen
Aktuelle Informationen für Besucher
Besucherinformation vom 23.03.2021
Liebe Angehörige, sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Betreuende und Besuchende unserer Einrichtung,
sie möchten Ihren Angehörigen in unseren Einrichtungen besuchen oder gemeinsam mit einem Bewohner/einer Bewohnerin, die Einrichtung für eine bestimmte Zeit verlassen? In diesem Zusammenhang möchten wir Sie zunächst auf die Allgemeinverfügung vom 23.03.2021 (Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie Hospize im Freistaat Sachsen) hinweisen, die Kontakte von Bewohnern außerhalb der Einrichtung regelt:
§ 6 Besuchsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits-und Sozialwesens (1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt:
1. Alten-und Pflegeheime,
2. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs-und
Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397),
3. Krankenhäuser sowie Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen,
4. genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu erstellen. Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucher, zum zeitlichen Umfang des Besuches und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten. § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
Unter obigen Voraussetzungen ist es Ihnen gestattet, zusammen mit einem Bewohner/einer Bewohnerin die Einrichtung zu verlassen.
Neue geltende Besucherregelung ab dem 23.03.2021
· den Bewohner wird ein privater Besuch von einer Person am Tag zugelassen.
· Sie müssen sich weiterhin telefonisch einen Besuchstermin bei der Verwaltung geben lassen. Ohne Terminabsprache wird das Besuchen des Angehörigen nicht gewährleistet.
· Vorlage und Gültigkeit der Tests von Besuchenden Um Missverständnisse bei der Testgültigkeit von Besuchenden zu vermeiden, hat das Staatsministerium die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Tests in dem aktualisierten Merkblatt zu Besuchen von Angehöriger in stationären Einrichtungen klargestellt:
Die/der Besuchende weist das negative Ergebnis eines tagesaktuellen PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests, das nicht älter als 48 Stunden sein darf, vor. Ergebnisse von Selbsttests (Laientests) werden nicht anerkannt. Alternativ führt die Einrichtung einen PoC-Antigen-Schnelltest vor Ort unmittelbar vor Besuch und Aufenthalt durch. Dessen Ergebnis muss negativ sein.
· Kostenlose Schnelltest-Angebote im Landkreis Görlitz
Eine Übersicht der derzeit bekannten, kostenlosen Testmöglichkeiten im Landkreis ist auf der Internetseite unter http://corona.landkreis.gr/ zu finden und wird dort stetig erweitert. Sachsenweit bestehende Angebote können hier eingesehen werden: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronatests-in-sachsen-9448.html
· Sie dürfen keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen.
· Sie dürfen nicht im Kontakt zu einer SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person müssen 14 Tage vergangen sein, ohne dass Sie Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen.
· Sie dürfen sich in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch nicht im Ausland aufgehalten haben.
· Vor und während des Besuches sind die folgenden hygienischen Vorgaben einzuhalten:
Sie müssen wo immer möglich den Mindestabstand von 1,50 m zur besuchten Person einhalten.
o Die körperliche Kontaktaufnahme (Umarmung) zur besuchten Person ist zu unterlassen.
o Sie müssen immer einen privaten Mund und Nasenschutz tragen. Dieser muss bis über die Nase gezogen werden.
o Sie müssen den angeordneten Hygieneregeln nachkommen. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes.
Verlassen der Einrichtung:
Die Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen dürfen an allen Wochentagen inklusiveFeiertagen die Einrichtung verlassen, z.B. um ihre Familien zu besuchen. Sie sind am Tag der Rückkehr von Besuchsaufenthalten gemäß den Hygiene- und Testregelungen zu testen und maximal bis zum Vorliegen eines negativen Wiederholungstests am übernächsten Tag auf ihrem Zimmer zu versorgen. Die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 und 2 dienen als Schutz der Bewohner zur Verhinderung der Viruserkrankung.
Gesonderte Absprachen sind nur mit der Heimleitung und oder Pflegedienstleitung möglich.
HYGIENEVORSCHRIFTEN
Bitte beachten Sie die allgemein bekannten und die speziell in unseren Häusern geltenden Hygienerichtlinien.
Diese werden je nach Situation und Bedarf regelmäßig aktualisiert.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Besuch - wir geben Ihnen gerne Auskunft!
Maskenpflicht
Bitte beachten Sie, dass in unseren Häusern eine Maskenpflicht sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Besucher von Bewohnern vorgeschrieben ist!
Nicht mal der Nikolaus dürfte aktuell ohne rein!